2013/17/0802•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0802
2013/17/0802Supremo Tribunal Administrativo6 de mar. de 2014
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Fun Wechsler" (Gerätenummer 2) abgewiesen wurde.
Im Übrigen (Walzenspielgerät mit der Gerätenummer 1) wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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