2013/17/0754•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0754
2013/17/0754Supremo Tribunal Administrativo4 de ago. de 2014
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Funwechsler" (mit der Bezeichnung FA2) abgewiesen wurde.
Im Übrigen (hinsichtlich der Beschlagnahme des Walzenspielgerätes mit der Bezeichnung FA1) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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