2013/17/0729•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0729
2013/17/0729Supremo Tribunal Administrativo4 de ago. de 2014
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Bezeichnung "Comet" (Typenbezeichnung "Fun-Wechsler" (Pl-Nr. 2)) abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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