2013/17/0605•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0605
2013/17/0605Supremo Tribunal Administrativo7 de mar. de 2014
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung betreffend die Geräte 1 bis 5 und 9 bis 10 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid - nämlich hinsichtlich der Geräte 6 bis 8 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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