2013/17/0353•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0353
2013/17/0353Supremo Tribunal Administrativo5 de dez. de 2013
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung gegen die Einziehung der Terminals "Wettarena.at Sportwetten" und "PC Marke LG" (Geräte 7 und 8) abgewiesen wurde.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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