2013/17/0274•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0274
2013/17/0274Supremo Tribunal Administrativo7 de out. de 2013
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Strafausspruch des erstinstanzlichen Bescheides abweist, und hinsichtlich seines Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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