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2013/17/0232•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0232
2013/17/0232Supremo Tribunal Administrativo14 de out. de 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
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