Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0206

2013/12/0206Supremo Tribunal Administrativo30 de abr. de 2014

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Regest

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

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Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Mitbeteiligung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG im Verfahren gegen den angefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, Urlaubsanträge in Form eines elektronischen Antrages, insbesondere über Workflows, einzubringen, betrifft nicht seine Dienstpflichten und ist von ihm nicht zu befolgen.

Die weiteren Anträge festzustellen, sein Dienstvorgesetzter habe seine materielle Entscheidungspflicht dadurch verletzt, dass er die Urlaubsgenehmigung lediglich von der Einbringungsart des schriftlichen Urlaubsantrages vom 23. April 2013 abhängig gemacht und durch Nichtentscheidung über diesen Antrag das Recht des Beschwerdeführers auf Erholung und Regeneration verletzt habe, werden zurückgewiesen."

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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