Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0177

2013/12/0177Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 2014

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Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Amtsbekannte Funktionäre Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

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Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit er die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung insgesamt betrifft, und in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 4. sowie in seinem Spruchpunkt 5., soweit dieser zuletzt genannte Spruchpunkt den Antrag auf Schadenersatz infolge des in Punkt 10. des Antrages des Beschwerdeführers genannten Falles 1 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Im Übrigen (soweit sie die im Spruchpunkt 1. erfolgte Bemessung eines Ersatzes für Vermögensschaden, den Spruchpunkt 3. und die im Spruchpunkt 5. erfolgte Entscheidung über den Schadenersatz auf Grund des in Punkt 10. des Antrages des Beschwerdeführers genannten Falles 3 sowie jene über das Zinsenbegehren betrifft) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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