2013/10/0275•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0275
2013/10/0275Supremo Tribunal Administrativo5 de nov. de 2014
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit Spruchteil 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz betreffend den Auftrag zur Entfernung von Ablagerungen bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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