2013/07/0215•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0215
2013/07/0215Supremo Tribunal Administrativo24 de jul. de 2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
I. den Beschluss gefasst:
Die zu Zl. 2013/07/0286 protokollierte Beschwerde des N wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
III.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Sechst- bis Neuntbeschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Das Land Steiermark hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Kostenersatz (im Verfahren Zl. 2013/07/0286) wird abgewiesen.
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