2013/07/0138•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0138
2013/07/0138Supremo Tribunal Administrativo23 de jan. de 2014
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2013/07/0138 protokollierte Beschwerde.
3. Gleichzeitig fand vor der AB das Regulierungsverfahren betreffend die mitbeteiligte Agrargemeinschaft statt.
Die AB erließ gemäß § 7 AgrVG den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft vom 5. Oktober 2012 durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme (aufgelegt im Gemeindeamt in der Zeit vom 23. Oktober 2012 bis 9. November 2012). Dieser Regulierungsplan besteht aus dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Alm- und Weidewirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen, planlichen Darstellungen und dem Waldwirtschaftsplan.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zahlreiche Punkte des Regulierungsplanes rügte.
Die belangte Behörde führte auch darüber am 24. April 2013 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit Bescheid vom gleichen Tag die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Anlässlich der Berufung wurde § 6 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen durch Anfügung folgenden Satzes präzisiert:
"Die Einsichtnahme in die Jahresrechnung ist mindestens 14 Tage bis einen Tag vor dem Tag der Vollversammlung, an dem sie genehmigt bzw. die Entlastung des Kassiers und des Ausschlusses beschlossen werden soll, jedem Mitglied zu gewähren, wobei vom Obmann in der Einladung zur Vollversammlung der Ort und angemessene Zeiten für die Einsichtnahme festzulegen sind. Zu diesen Zeiten hat ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses anwesend zu sein."
Auch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 der Verwaltungssatzungen wurde durch die Anfügung folgenden Satzes ergänzt:
"Auf die Verlesung des Protokolls der letzten Vollversammlung darf nur verzichtet werden, wenn der Obmann über Antrag diesen Mitgliedern nach der Einladung zur Vollversammlung eine Protokollabschrift zugesandt, ausgehändigt oder angemessen in das Protokoll eine Einsichtnahme gewährt hat."
Die belangte Behörde ging nach Wiedergabe der entscheidungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen auf die einzelnen Berufungseinwände des Beschwerdeführers näher ein und legte dar, aus welchen Gründen ihnen keine Berechtigung zukomme und weshalb die Satzungen durch die im Spruch genannten Ergänzungen zu modifizieren gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2013/07/0139 erhobene Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete in beiden Beschwerdefällen Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich an den Verfahren nicht beteiligt.
Der Beschwerdeführer erstattete im Verfahren Zl. 2013/07/0138 am 22. Juli 2013 in Ergänzung seiner Beschwerde einen Schriftsatz, dem zahlreiche Beilagen angeschlossen waren.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und inhaltlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
1. Zur Beschwerde betreffend die teilweise Abweisung eines Einsichtsbegehrens (2013/07/0138):
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG eine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher nicht statt.
2. Zur Beschwerde gegen den Regulierungsplan (2013/07/0139):
2.1. Gegenstand dieses angefochtenen Bescheides ist die Erlassung des Regulierungsplanes für die mitbeteiligte Agrargemeinschaft. Die belangte Behörde änderte den Regulierungsplan insoweit ab, als zwei Bestimmungen der Satzung (§ 6 und § 13) inhaltlich ergänzt und damit abgeändert wurden.
Der meritorischen Erledigung dieser Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof steht daher aus nachfolgenden Gründen der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer den - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden habenden - Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat:
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 (AgrBehG 1950 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) hatte folgenden Wortlaut:
"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu folgendem Hinweis veranlasst:
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 1. Jänner 2014 u. a. die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (sonstige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ging auf die Verwaltungsgerichte über. Der Oberste Agrarsenat ist in dieser Anlage zum B-VG unter Lit. A. Punkt 4 genannt; er zählt zu den mit 1. Jänner 2014 aufgelösten sonstigen Verwaltungsbehörden.
An seine Stelle trat nach Art. 131 Abs. 1 B-VG das jeweilige Landesverwaltungsgericht, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Auf § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, wird verwiesen.
2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Jänner 2014
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