2013/07/0023•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0023
2013/07/0023Supremo Tribunal Administrativo31 de mar. de 2016
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Ermessen VwRallg8 Formgebrechen behebbare Unterschrift Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Berufung der drittbeschwerdeführenden Partei gegen die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen (Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 2012) sowie der Spruchpunkte III. (Verlängerung der Frist für die Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen) und IV. (Abänderung des Wortlautes der letztmaligen Vorkehrungen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde der 1.- bis 16.- beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
Die 1.- und 2.- sowie 4.- bis 17.-beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat der drittbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.