2013/06/0055•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0055
2013/06/0055Supremo Tribunal Administrativo8 de set. de 2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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