Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0142

2013/05/0142Supremo Tribunal Administrativo17 de dez. de 2015

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Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

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Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0142

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015

Spruch

1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer werden insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richten, als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Die Bundeshauptstadt Wien hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 sowie den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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