2013/04/0153•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0153
2013/04/0153Supremo Tribunal Administrativo24 de nov. de 2014
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Sachverständigengutachten
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Marktgemeinde K (Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur Zl. 2013/04/0153) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde des FB (Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zur Zl. 2013/04/0156) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
3. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien werden abgewiesen.
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