2013/04/0058•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0058
2013/04/0058Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 334,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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