2013/04/0056•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0056
2013/04/0056Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 2014
Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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