Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0140

2012/21/0140Supremo Tribunal Administrativo24 de jan. de 2013

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Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

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Verwaltungsgerichtshof 2012/21/0140

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2012210140.X00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde abweist, und in Bezug auf den damit verbundenen Ausspruch, die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, seine Festnahme und seine Anhaltung "bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates" seien rechtmäßig gewesen, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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