2012/17/0025•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0025
2012/17/0025Supremo Tribunal Administrativo9 de set. de 2013
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG iVm § 71 Abs. 1 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Wahrnehmung des Parteiengehörs zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand für die Äußerung zur Gegenschrift wird abgewiesen.
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