2012/08/0216•Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0216
2012/08/0216Supremo Tribunal Administrativo27 de nov. de 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
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