2012/03/0074•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0074
2012/03/0074Supremo Tribunal Administrativo5 de mai. de 2014
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
I. Bezüglich der Spruchpunkte 1 bis 35 des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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