2011/23/0341•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0341
2011/23/0341Supremo Tribunal Administrativo20 de dez. de 2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die beschwerdeführenden Parteien sind ukrainische Staatsbürger; der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind die Söhne der Erstbeschwerdeführerin.
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