2011/22/0117•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0117
2011/22/0117Supremo Tribunal Administrativo10 de dez. de 2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren betreffend die Eingabengebühr war abzuweisen.
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