2011/16/0043•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0043
2011/16/0043Supremo Tribunal Administrativo11 de set. de 2014
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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