2011/15/0181•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0181
2011/15/0181Supremo Tribunal Administrativo30 de out. de 2014
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird betreffend Umsatzsteuer 2007 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer 2000 bis 2005 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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