2011/13/0098•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0098
2011/13/0098Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 2014
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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