2011/10/0093•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0093
2011/10/0093Supremo Tribunal Administrativo19 de fev. de 2014
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 10. Mai 2011 (in seiner durch den Bescheid vom 24. August 2011 berichtigten Fassung) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die zur hg. Zl. 2011/10/0135 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
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