2011/08/0186•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0186
2011/08/0186Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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