Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0154

2011/08/0154Supremo Tribunal Administrativo11 de dez. de 2013

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Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0154

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass er lautet:

"Dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 27. Oktober 2010 wird zum Teil Folge gegeben und dieser dahin abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG hinsichtlich der Beschäftigung des B S ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben wird."

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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