2011/06/0185•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0185
2011/06/0185Supremo Tribunal Administrativo8 de set. de 2014
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 42 Abs. 3a VwGG dahin abgeändert, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 20. Juni 2007 auf "Überprüfung, ob das ursprüngliche Gebäude konsensgemäß errichtet wurde und dem Steiermärkischen Baugesetz entspricht (insbesondere, ob der Grenzabstand eingehalten wurde)" abgewiesen wird.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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