Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0034

2011/04/0034Supremo Tribunal Administrativo13 de nov. de 2013

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Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3. (Zurückweisung des Feststellungsantrags, dass der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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