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2009/21/0267•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0267
2009/21/0267Supremo Tribunal Administrativo24 de nov. de 2009
Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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