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2009/21/0113•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0113
2009/21/0113Supremo Tribunal Administrativo5 de jul. de 2012
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. (Zurückweisung der Administrativbeschwerde) und III. (Kostenpunkt) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides richtet (Abweisung der Administrativbeschwerde), abgelehnt.
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