2009/13/0160•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0160
2009/13/0160Supremo Tribunal Administrativo23 de out. de 2013
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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