2009/13/0112•Verwaltungsgerichtshof 2009/13/0112
2009/13/0112Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 2014
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (Körperschaftsteuer 2003) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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