2007/20/0860•Verwaltungsgerichtshof 2007/20/0860
2007/20/0860Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 2010
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Der erst, der fünft und der sechstangefochtene Bescheid werden insoweit, als damit die jeweiligen Spruchpunkte II. der erstinstanzlichen Bescheide bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Erstbeschwerdeführer) bzw. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts (Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführerin) sowie hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung betreffend die erst, fünft und sechstbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je € 1.106,40, sohin insgesamt € 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Ein Aufwandersatz in den Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.