98/17/0089•Verwaltungsgerichtshof 98/17/0089
98/17/0089Supremo Tribunal Administrativo17 de ago. de 1998
Der angefochtene Bescheid wird - soweit damit über die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgesprochen wird - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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