98/11/0111•Verwaltungsgerichtshof 98/11/0111
98/11/0111Supremo Tribunal Administrativo25 de ago. de 1998
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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