97/19/1010•Verwaltungsgerichtshof 97/19/1010
97/19/1010Supremo Tribunal Administrativo18 de set. de 1998
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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