97/17/0096•Verwaltungsgerichtshof 97/17/0096
97/17/0096Supremo Tribunal Administrativo17 de ago. de 1998
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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