Verwaltungsgerichtshof 97/11/0131

97/11/0131Supremo Tribunal Administrativo7 de out. de 1997

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Regest

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Verwaltungsgerichtshof 97/11/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1997

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wird in Ansehung der Abweisung eines Devolutionsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, soweit er die Zurückweisung einer Berufung verfügt, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren des Beschwerdeführers und des Landeshauptmannes von Kärnten werden abgewiesen.

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