97/09/0172•Verwaltungsgerichtshof 97/09/0172
97/09/0172Supremo Tribunal Administrativo16 de set. de 1998
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.
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