97/06/0150•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0150
97/06/0150Supremo Tribunal Administrativo16 de out. de 1997
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.
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