97/05/0169•Verwaltungsgerichtshof 97/05/0169
97/05/0169Supremo Tribunal Administrativo22 de set. de 1998
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- und den Erst- bis Neuntmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erst- bis Neuntmitbeteiligten wird abgewiesen.
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