97/05/0143•Verwaltungsgerichtshof 97/05/0143
97/05/0143Supremo Tribunal Administrativo2 de set. de 1998
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich je zu gleichen Teilen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten sowie der Zweitmitbeteiligten gemeinsam Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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