97/05/0128•Verwaltungsgerichtshof 97/05/0128
97/05/0128Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1997
Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von
S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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