97/02/0163•Verwaltungsgerichtshof 97/02/0163
97/02/0163Supremo Tribunal Administrativo10 de out. de 1997
Säumnisbeschwerde
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.
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