97/01/1065•Verwaltungsgerichtshof 97/01/1065
97/01/1065Supremo Tribunal Administrativo23 de set. de 1998
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme von O und S) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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