96/17/0461•Verwaltungsgerichtshof 96/17/0461
96/17/0461Supremo Tribunal Administrativo29 de set. de 1997
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Gemeinde Weißpriach wird zurückgewiesen.
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